EEG & EnWG

  • Energierecht
  • Besondere Ausgleichsregelung

Allgemeine Fragen aus dem Energierecht - EnWG und EEG

Bei der Planung und dem Betrieb von Anlagen zur Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien können sich unabhängig von der genutzten Energiequelle Fragestellungen direkt aus dem speziellen Energierecht, insbesondere bei der Anwendung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) oder des Energiewirtschafts-Gesetzes (EnWG) ergeben.

 

Unsere Rechtsberatung umschließt daher z.B. folgende Anwendungsgebiete:

  • Durchsetzung des Anschlusses von EEG-Anlagen (u.a. auch per einstweiliger Verfügung nach § 59 EEG),
  • Durchsetzung des Netzausbaus bei unzureichendem örtlichen Stromnetz,
  • Geltendmachung der Kabelverlegungskosten,
  • Berechnung der Vergütungshöhe sowie Überprüfung der jährlichen Endabrechungen,
  • Geltendmachung von Vergütungsboni,
  • Prüfung der Teilnahme am Netzsicherheitsmanagement,
  • Berechnung der jeweiligen Degression der Vergütungssätze,
  • Prüfung der Möglichkeiten der Direktvermarktung von EEG-Strom nach § 17 EEG,
  • Geltendmachung der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen (§§ 40ff EEG),
  • sowie gerichtliche Vertretung sowie Vertretung vor der Clearingstelle der Bundesnetzagentur.

 

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Relevante Gesetzestexte

Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) für energieintensive Unternehmen

Kurze Einleitung

Die Ausgleichsregelung dient als Entlastungsmöglichkeit für stromkostenintensive Unternehmen, sodass solche Unternehmen nicht die volle EEG-Umlage zahlen müssen. Die Entlastung soll zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen.

Wer gilt als stromkostenintensives Unternehmen?

  • Unternehmen, die in ihrer Erzeugung der Produkte sehr viel Strom benötigen (mehr als 1 GWh im letzten Geschäftsjahr) und die durch die Zahlung der vollen EEG-Umlage in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden würden. (Anlage 4 zu § 63 EEG 2017).
  • aber auch selbstständige Teile von Unternehmen, die von Anlage 4 zu § 64 EEG 2017 erfasst sind.
  • Neu gegründete Unternehmen können ebenfalls einen Antrag stellen, soweit sie die in § 64 IV EEG 2017 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Wo kann der Antrag auf Begrenzung der EEG- Umlage gestellt werden?

Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Welche Voraussetzungen muss das Unternehmen erfüllen?

  • Jahresverbrauch muss über 1 GWh liegen ( Nachweis durch entsprechende anerkannte Jahresabschlüsse)
  • Ausnahmeregelung bei neu gegründeten Unternehmen, die noch nicht auf abgeschlossene Geschäftsjahre zurückgreifen können
  • Prognose anhand der Daten eines Rumpfgeschäftsjahres
  • Stromkostenintensität (SKI) des Unternehmens muss bei mindestens 14 % liegen. Liegt die SKI zwischen 14% und weniger als 17 % wird die EEG-Umlage auf 20 % begrenzt. (Liste 1 der Unternehmensbranchen)
  • Bei Unternehmen der Branchen, die in Liste 2 aufgeführt werden, muss die SKI im letzten Jahr bei 20 % liegen.

Gibt es Härtefallregelungen?

Härtefallregelung von 2014 gilt fort.

Zudem gibt es eine neue Regelung in § 64 a EEG 2017, die besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die EEG-Umlage auch begrenzt werden kann, wenn die Stromkostenintensität die 14 % Marke nicht erreicht.

Änderungen des EEG 2014 zum EEG 2017

Wurde ein Antrag für die Jahre 2014 und 2015 begehrt, so konnten die Unternehmen, die eine Stromkostenintensität von 16 und 17 % nachweisen konnten, einen Antrag stellen. Die Chancen die Begrenzung der EEG-Umlage zu erhalten, standen in diesem Fall sehr gut. Das EEG 2017 sieht eine Verringerung der Stromkostenintensität vor. Nun reichen bereits 14 % aus, um den Antrag auf Begrenzung stellen zu können.

Umwandlung, § 67 I EGG 2017

Umgewandelte Unternehmen können beim Nachweis der Voraussetzungen zur Begrenzung auf die Daten von vor der Umwandlung zurückgreifen. Dazu muss jedoch die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens erhalten bleiben.

Rechtsschutzmöglichkeiten:

  • Verpflichtungsklage auf Begrenzung der EEG-Umlage gem. § 63 EEG 2017
  • Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid der Begrenzung
  • außergerichtliche Streitbeilegung

Unsere Beratungsfelder

  • Prüfung der Antragsvoraussetzungen
  • Prüfung der Antragsunterlagen
  • fristgerechte Einreichung des Antrags beim BAFA
  • Überprüfung des abgelehnten Antrags
  • Vertretung vor Gericht