Recht der Biomasseanlagen und Biogasanlagen
- Gesetzsetztexte
Planung und Errichtung von Biomasseanlagen und Biogasanlagen - Rechtsberatung
Relevante Gesetzestexte - Auswahl aus dem EEG
§ 24 EEG (2009) - Deponiegas
(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,0 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponiegas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).
§ 25 EEG (2009) - Klärgas
(1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 7,11 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Klärgas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Klärgas entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).
§ 26 EEG (2009) - Grubengas
(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Megawatt 7,16 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 5,16 Cent pro Kilowattstunde und
3. ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt 4,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).
§ 27 EEG (2009) - Biomasse
(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,18 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde und
4. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Megawatt 7,79 Cent pro Kilowattstunde.
Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, als Biomasse.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom
1. aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird,
2. aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird, und
3. aus Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen, nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird.
(4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1,
1. der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus),
2. der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe) und
3. der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).
(5) Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen.
EEG (2009) - Anlage 1 Technologie-Bonus
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2092 )
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung (im Sinne von § 18) bis einschließlich 5 Megawatt in einem der folgenden innovativen Verfahren erzeugt wird:
I. Gasaufbereitung
1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit das nach § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:
a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,
b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas,
c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Klär- oder Biogases aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und
d) maximale Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde.
2. Bonushöhe
Der Technologie-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von
a) 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und
b) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Abs. 1 entsprechend.
II. Innovative Anlagentechnik
1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit er mit einer der folgenden Anlagen oder Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 erfolgt oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird:
a) Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung,
b) Brennstoffzellen,
c) Gasturbinen,
d) Dampfmotoren,
e) Organic-Rankine-Anlagen,
f) Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen,
g) Stirling-Motoren,
h) Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und anderer halmgutartiger Biomasse oder
i) Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind, wenn die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
2. Bonushöhe
Der Technologie-Bonus beträgt 2,0 Cent pro Kilowattstunde.
EEG (2009) - Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2093 - 2095;
I. Anspruchsvoraussetzungen
1. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 besteht, wenn
a) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas), in einer Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V gewonnen wird,
b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und
c) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffen gewonnen wird.
2. Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur, wenn ausschließlich gasförmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Die Verwendung flüssiger Biomasse für die notwendige Zünd- und Stützfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen.
3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas) und Kombination dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-Biogaserträge zu ermitteln und nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien zu führen.
4. Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, besteht der Anspruch nur, wenn bei der Erzeugung des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwendet werden.
II. Begriffsbestimmungen
Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind
1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, und
2. Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 98), sind.
III. Positivliste
Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste):
1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut, Trockengut und Silage,
2. Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide, Ölsaaten und Leguminosen als Grüngut, Trockengut und Silage,
3. nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,
4. Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben einschließlich Zucker- und Masserüben, Obst, Gemüse, Kartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh als Grüngut, Trockengut und Silage,
5. Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,
6. Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert,
7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen Betrieben anfallende Waldrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,
8. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, und
9. Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden sowie Futterreste, die im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.
IV. Negativliste
Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):
1. aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und Gewürzpflanzen sowie aussortierte Schnittblumen,
2. Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der Zuckerproduktion,
3. Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und Extraktionsschrote aus der Pflanzenölherstellung,
4. Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen,
5. Pflanzenöle, die als Abfall anfallen,
6. (weggefallen)
7. Bioethanol,
8. Schlempe aus der Herstellung von Bioethanol,
9. Säge- und Hobelspäne,
10. Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und Abfällen aus der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege und
11. Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.
V. Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge
Rein pflanzliche Nebenprodukte Standard-Biogaserträge [Kilowattstunden (elektrisch) pro Tonne Frischmasse]
Biertreber (frisch oder abgepresst) 231
Gemüseabputz 100
Gemüse (aussortiert) 150
Getreide (Ausputz) 960
Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion 68
Getreidestaub 652
Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen 1 346
Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) 220
Kartoffeln (aussortiert) 350
Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) 251
Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion 43
Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion 11
Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion 229
Kartoffelschalen 251
Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion 63
Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung 629
Obsttrester (frisch, unbehandelt) 187
Rapsextraktionsschrot 1 038
Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) 1 160
Schnittblumen (aussortiert) 210
Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion 242
Zuckerrübenschnitzel 242
VI. Bonushöhe
1. Allgemeiner Bonus
a) Der Bonus nach Nummer I beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von
aa) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde und
bb) 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
b) Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfüllt und nicht
aa) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder
bb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt.
2. Bonus für Strom aus Biogas
a) Der Bonus nach Nummer I beträgt abweichend von Nummer 1 für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
b) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von
aa) 150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,
bb) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt.
Der Mindestanteil der Gülle ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien nachzuweisen. Buchstabe b gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.
c) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeugung überwiegend Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, eingesetzt werden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien nachzuweisen.
3. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Absatz 5 gelten entsprechend.
VII.Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind.
2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus endgültig. Dies gilt auch in den Zeiträumen, in denen der Strom selbst verbraucht oder nach § 17 an Dritte veräußert wird.
EEG (2009) - Anlage 3 KWK-Bonus
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2096;
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschließlich einer Leistung im Sinne von § 18 von 20 Megawatt, soweit
1. es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und
2. eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder
3. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt und die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, nachweisbar sind und mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen.
II. Erforderliche Nachweise
1. Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
2. Der Nachweis über die Voraussetzungen nach den Nummern I.2 und I.3 ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung zu erbringen, wenn der KWK-Bonus geltend gemacht wird.
III. Positivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:
1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr,
2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder -kunden liegen,
3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
4. die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Vorraussetzungen nach Nummer I.3 erfüllt werden,
5. die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen:
a) Geflügelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier,
b) Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden pro Ferkel,
c) Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel,
d) Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein sowie
6. die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I.3 erfüllt werden, und
7. die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummern I.2 und I.3 gelten:
1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der Verordnung sind mit Ausnahme der Gebäude, die von den Nummern III.4 bis III.6 erfasst werden,
2. die Abwärmenutzung aus Biomasseanlagen zur Verstromung, insbesondere in Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen, und
3. die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise für den Wärmeeigenbedarf einsetzen.
EEG (2009) - Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2097;
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit
1. mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung ausgekoppelt wird und
2. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
II. Erforderliche Nachweise
Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung zu erbringen, sobald der Bonus erstmals geltend gemacht wird.
III. Positivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:
1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen und -kunden liegen, und
3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:
1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der Verordnung sind,
2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandsbehandlung von biogenen Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste.