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  • OLG Brandenburg, Urteile vom 22. Februar 2011 - 6 U 70/10

Recht der Erneuerbaren Energien

OLG Brandenburg, Urteile vom 22. Februar 2011 - 6 U 70/10
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 22.02.2011
Aktenzeichen: 6 U 70/10
Dokumenttyp: Urteil
Quelle: juris Logo
Normen: § 286 BGB, § 288 Abs 2 BGB, § 291 BGB, Art 12 WBG, Art 15 Abs 2 WBG ... mehr

Einspeisevergütung: Anspruch eines Betreibers von Biogasanlagen unter Berücksichtigung einer Gesetzesänderung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Juni 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 3 O 145/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin betreibt insgesamt sieben jeweils vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommene landwirtschaftliche Biogasanlagen auf demselben Grundstück in P… (Anlagen „H… I-III“ und „S… I-IV“). Die Beklagte ist örtliche Netzbetreiberin, in ihr Elektrizitätsnetz wird der in den Anlagen erzeugte Strom eingespeist.

2

Zwischen den Parteien entstand Streit über die Höhe der Einspeisevergütung des in den Anlagen „H… I-III“ erzeugten Stroms. Für die Zeit bis zum 31.12.2008 vergütete die Beklagte den eingespeisten Strom nach den Sätzen für drei Einzelanlagen. Ebenfalls nach dieser Praxis stellte die Klägerin der Beklagten die Vergütung für Januar 2009 in Höhe von insgesamt 304.404,92 € brutto in Rechnung. Die Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, die Anlagen „H… I-III“ seien aufgrund des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2009) nunmehr als eine Anlage abzurechnen (§ 19 Abs. 1 EEG 2009). Sie zahlte an die Klägerin nur die nach den Sätzen einer Anlage berechnete Vergütung, so dass ein Differenzbetrag von 57.600,49 € offen blieb.

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Mit ihrer am 02.07.2009 eingereichten und der Beklagten am 16.10.2009 zugestellten Klage hat die Klägerin Zahlung des Differenzbetrags von 57.600,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2009 verlangt.

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Am 03.09.2009 hat die Beklagte nach Korrektur der Abrechnung der Klägerin für Januar 2009 wegen Berichtigung der Inbetriebnahmedaten der Anlagen weitere 19.171,54 € an die Klägerin gezahlt.

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Nachdem mit Art. 12 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 in § 66 EEG der Abs. 1a eingefügt worden ist (EEG 2010), hat die Beklagte auch den Restbetrag von 38.428,95 an die Klägerin mit Zahlungseingang am 18.01.2010 gezahlt.

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Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit wegen der ursprünglichen Hauptforderung mit widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sodann ihre Zinsforderung als Hauptsache geltend gemacht. Sie hat ihre Forderung zuletzt auf 4.136,46 € (Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 57.600,49 € für die Zeit vom 05.02.2009 bis zum 02.09.2009 und aus 38.429,95 € für die Zeit vom 04.09.2009 bis zum 18.01.2010) beziffert.

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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Zinsen seien wegen Zahlungsverzuges und als Prozesszinsen geschuldet. Die Anlagen „H… I-III“ seien auch nach Einführung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich nicht als eine Anlage anzusehen gewesen. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 könne nicht streng am Wortlaut ausgelegt werden, sondern sei dahin zu verstehen, dass missbräuchliche Anlagensplittung verhindert werden solle. Bei ihren Anlagen sei das nicht der Fall, die Errichtung als Einzelanlagen beruhe auf einer wirtschaftlich vernünftigen und nachhaltigen Konzeption. Die Klägerin hat unter Darstellung der Gegebenheiten der in Rede stehenden Anlagen ihre Ansicht im Einzelnen dargelegt und dabei insbesondere auf die Gesetzgebungsmaterialien zum EEG 2009 verwiesen. Schließlich hat die Klägerin gemeint, Zinsen könne sie jedenfalls auch deshalb beanspruchen, weil die Vorschrift des § 66 Abs. 1a EEG 2010 gemäß Art. 15 Abs. 2 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft getreten sei.

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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.186,46 € zu zahlen, sowie

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der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen, sowie

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der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

14

Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 38.429,95 € für die Zeit vom 31.12.2009 bis zum 18.01.2010 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne Prozesszinsen nur für die Zeit ab Verkündung der Gesetzesänderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz verlangen, weil die zugrunde liegende Forderung erst aufgrund der Vorschriften des EEG 2010 entstanden und fällig geworden sei. Nach der zuvor geltenden Rechtslage des EEG 2009 seien die Anlagen vergütungsrechtlich als eine Anlage zu behandeln gewesen. Die rückwirkende Einführung von § 66 Abs. 1a EEG 2010 ändere nichts daran, dass der Anspruch erst durch die Gesetzesänderung entstanden sei. Soweit die Beklagte nach Rechnungskorrektur 19.171,54 € nachgezahlt habe, beruhe die ursprünglich fehlerhafte Berechnung auf unzutreffenden Angaben der Klägerin über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der einzelnen Anlagen und sei der Beklagten deshalb nicht anzulasten. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des für erledigt erklärten Teils der Klägerin auferlegt, weil die Klägerin nur zu einem geringfügigen Teil obsiege und insoweit besondere Kosten nicht angefallen seien.

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Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 57.600,49 € für den Zeitraum vom 05.02.2009 bis zum 02.09.2009 sowie aus einem Betrag von 38.429,95 € für den Zeitraum vom 04.09.2009 bis zum 30.12.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und die dazu mitgeteilten Rechtsansichten.

20

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist ungegründet. Die mit der Berufung angegriffene Sachentscheidung des Landgerichts über die Zinsforderung für die Zeit vom 05.02.2009 bis einschließlich 30.12.2009 ist nicht zu beanstanden.

22

Die Zinsforderung der Klägerin ist für den Zeitraum vor der Verkündung der Gesetzesänderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

23

1. Zinsen auf den von der Beklagten nach Rechnungskorrektur gezahlten Teilbetrag von 19.171,54 € stehen der Klägerin weder als Verzugszinsen (§§ 286, 288 Abs. 2 BGB) noch als Prozesszinsen (§ 291 i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB) zu, denn es fehlt an der Fälligkeit der Forderung zu einem Zeitpunkt vor dem Bewirken der Zahlung.

24

Das Landgericht hat festgestellt, dass die ursprünglich Abrechnung wegen unzutreffender Angaben der Klägerin zu den Inbetriebnahmezeitpunkten fehlerhaft war und die Beklagte nach Mitteilung der richtigen Daten den sich daraus ergebenden Teilbetrag sogleich gezahlt hat. Die Berufung zeigt nicht auf, dass andere tatsächliche Feststellungen zu treffen wären. Bei dieser Sachlage ist der Einbehalt der Beklagten bis zur Korrektur der Abrechnungsgrundlagen als gerechtfertigt anzusehen.

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2. Die Zinsforderung auf den restlichen Betrag, den die Beklagte am 18.01.2010 an die Klägerin gezahlt hat, hat das Landgericht für Zeit vor dem 31.12.2009 ebenfalls zutreffend verneint.

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Sowohl dem Zinsanspruch wegen Zahlungsverzuges (§§ 286, 288 Abs. 2 BGB) als auch dem Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen vom Eintritt der Rechtshängigkeit an (§ 291 i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB) steht entgegen, dass die Forderung auf restliche Vergütung nach den Sätzen für Einzelanlagen für den im Januar 2009 produzierten Strom erst aufgrund der durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 geschaffenen Rechtslage entstanden ist.

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a) Der in den Anlagen „H… I-III“ erzeugte Strom war zunächst bis Ende 2008 gemäß den Vorschriften des EEG 2004 nach den Sätzen für Einzelanlagen zu vergüten, weil für jede der Anlagen der Anlagenbegriff nach § 3 Abs.2 EEG 2004 erfüllt war. Das EEG 2004 kannte einen besonderen Anlagenbegriff in vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht.

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b) Diese Rechtslage hat sich mit Inkrafttreten des EEG 2009 am 01.01.2009 (Art. 1 und 12 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25.08.2008; BGBl. I Nr. 49, S. 2074) geändert. Nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 waren die Anlagen „H… I-III“ vergütungsrechtlich als eine Anlage zu behandeln.

29

Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 EEG, die nach § 66 Abs. 1 EEG auch auf vorhandene Anlagen (Altbestand) anzuwenden war, hat angeordnet, dass mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage gelten, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und den in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage zu vergütenden Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen und sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. Wie die Klägerin nicht in Zweifel zieht, sind sämtliche der im Gesetz genannten tatsächlichen Voraussetzungen im Falle der Anlagen „H… I-III“ erfüllt. Hieraus hat das Landgericht zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass die für den im Januar 2009 erzeugten Strom zu zahlende Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 nicht mehr nach den Sätzen mehrerer Einzelanlagen zu berechnen und deshalb der mit der Klage geltend gemachte Differenzbetrag (zunächst) nicht geschuldet war.

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Nicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerin, die vergütungsrechtliche Zusammenfassung ihrer Anlagen „H… I-III“ sei auch im zeitlichen Anwendungsbereich von § 19 Abs. 1 EEG 2009 ungerechtfertigt, weil die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, wie er sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, einschränkend dahin auszulegen sei, dass nur Fälle absichtlichen Missbrauchs im Sinne einer verwerflichen Aufspaltung von Anlagen erfasst würden. Die von der Klägerin unter Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien erstrebte Auslegung der Vorschrift gibt der Gesetzeswortlaut nicht her, weil ein Missbrauchsmerkmal keinen Ausdruck im Gesetzestext gefunden hat.

31

In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber allerdings Folgendes ausgeführt (BT-Drs. 16/8148, S. 50): Das sogenannte Anlagensplitting stelle insbesondere ein Problem im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse dar und sei schon nach EEG 2004 rechtswidrig gewesen. Da durch Anlagensplitting volkswirtschaftlich unsinnige Kosten hervorgerufen würden, sei schon in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 klargestellt, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Energien, die mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden seien, grundsätzlich als eine Anlage anzusehen seien. Es sei aber auch dann von einer rechtsmissbräuchlichen und damit rechtswidrigen Umgehung der Leistungsklassen auszugehen, wenn zwar keine gemeinsamen für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen vorlägen oder die Module nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden seien, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten bedenke, statt vieler kleiner Module mehrere größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte. Die Regelung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 stelle dies nun ausdrücklich klar.

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Zur Umsetzung des in der Gesetzesbegründung formulierten Ziels hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 19 Abs. 1 EEG indes eine Regelung getroffen, die ausschließlich auf räumliche und zeitliche Gegebenheiten abstellt. Die Bestimmung ordnet die vergütungsrechtliche Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu einer Anlage an, wenn die im Gesetz aufgezählten tatsächlichen Merkmale zusammenhängender Anlagen gegeben sind. Ein anzuerkennender Grund für eine solche Regelung ist ohne weiteres das Anliegen, eine transparente und in der Rechtsanwendung handhabbare Vergütungsgrundlage zu schaffen. Der Senat sieht deshalb in Ansehung des Gesetzeswortlauts keinen Raum für eine einschränkende Auslegung, wie sie die Klägerin für sich in Anspruch nimmt.

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Für diese Sichtweise spricht auch, dass der Gesetzgeber, nachdem die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 19 Abs. 1 EEG 2009 bei einigen im Geltungsbereich des EEG 2004 errichteten Altanlagen zu bestandsgefährdenden Vermögenseinbußen geführt hatte, mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz eine Neuregelung durch Einfügung von § 66 Abs. 1a EEG 2010 getroffen und deren Rückwirkung zum 01.01.2009 angeordnet hat. Die Anordnung der Rückwirkung zeigt, dass der Gesetzgeber der neu geschaffenen Vorschrift des § 66 Abs. 1a EEG 2010 nicht lediglich die Bedeutung einer Klarstellung beigemessen hat, sondern die vorher durch § 19 Abs. 1 EEG 2009 geschaffene Rechtslage wiederum als abänderungsbedürftig angesehen hat.

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c) Nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 war die Einspeisevergütung der Klägerin für Januar 2009 folglich nur nach den für eine zusammengefasste Anlage geltenden Sätzen gerechtfertigt. Aus diesem Grund hat ihr die beanspruchte Vergütungsdifferenz bis zur Gesetzesänderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz nicht zugestanden.

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d) Die Zinsforderung lässt sich für die Zeit vor der Verkündung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes auch nicht auf die mit Art. 15 Abs. 2 dieses Gesetzes angeordnete Rückwirkung der Änderung des EEG zum 01.01.2009 stützen.

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Ein Anspruch auf Verzugszinsen scheitert schon daran, dass die Beklagte die Nichtleistung bis zum Eintritt der Rechtsänderung nicht zu vertreten hat (§ 286 i.V.m. §§ 276 ff BGB), weil ihr die rückwirkende Gesetzesänderung nicht zuzurechnen ist.

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Auch die Voraussetzungen für Prozesszinsen (§ 291 BGB) sind für die Zeit vor der Verkündung der rückwirkenden Gesetzesänderung nicht festzustellen. Zwar war die Vergütungsforderung der Klägerin seit Oktober 2009 rechtshängig, ein durchsetzbarer und fälliger Anspruch der Klägerin auf die Geldsumme hat aber vor Veröffentlichung der Gesetzesänderung nicht bestanden. In der Zeit bis zur Verkündung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes hätte die Beklagte zur Zahlung der Differenzvergütung nicht verurteilt werden können, weil der Anspruch nach der zur Anwendung zu bringenden Rechtslage des EEG 2009 unbegründet war. Soweit der rechtshängige Anspruch erst im Verlauf des Rechtsstreits fällig und durchsetzbar wird, sind Prozesszinsen erst ab diesem Zeitpunkt geschuldet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., 2011, § 291 Rn. 5 z.B. für den Fall des Gestaltungsurteils bei Leistungsbestimmung nach § 315 BGB).

38

e) Den Zinsbeginn für Anspruch auf Prozesszinsen ab Verkündung der Gesetzesänderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat das Landgericht zutreffend mit dem 31.12.2009 festgestellt, weil nach dem Rechtsgedanken des § 187 BGB der Tag, an dem der die Zinspflicht begründende Umstand eintritt, nicht mitgerechnet wird. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 ist am 30.12.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I Nr. 81, S. 3950).

III.

39

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

40

Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung im Umfang der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen nach § 91a ZPO ist mit der Berufung nicht angegriffen. Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.